Bei der Gründung einer GmbH ist das Stammkapital meistens die höchste Hürde für die Gründer. Für die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist es notwendig, Werte einzubringen, und zwar 25.000 Euro. So steht es im Gesetz. Allerdings muss diese Geldeinlage nicht sofort erfolgen. Außerdem muss es nicht unbedingt in Form von Bargeld sein. Laut Statistischem Bundesamt ist die GmbH die bei Gründungen am häufigsten gewählte Rechtsform mit 39,3 Prozent Anteil. Das liegt in erster Linie sicher an der Haftungsbeschränkung der GmbH.
Eine GmbH kann nur rechtswirksam entstehen, wenn ein Gesellschaftsvertrag besteht, der notariell beurkundet ist und wenn die GmbH ins Handelsregister eingetragen ist. Dazu sind konkret die folgenden Schritte notwendig:
Die Entscheidung eine GmbH zu gründen, führt dazu, dass eine Vorgründungsgesellschaft entsteht in der Rechtsform der GbR oder der OHG.
Die rechtsfähige Vor-GmbH entsteht mit der Erstellung des Gesellschaftsvertrags, der notariell zu beurkunden ist.
Das Stammkapital muss zu mindestens 50 Prozent auf das Firmenkonto eingezahlt werden.
Der Notar trägt schließlich die GmbH beim Handelsregister in. Erst wenn diese Eintragung bestätigt wurde, ist die eigentliche GmbH entstanden. Die genauen Modalitäten für die Eintragung im Handelsregister sind im GmbH-Gesetz geregelt.
Die GmbH-Gründung ist mit relativ hohen Kosten verbunden. Einige Kosten lassen sich dabei kaum beeinflussen, wie die Gebühren für den Notar oder die Eintragung im Handelsregister. Andere Kosten lassen sich durch clevere Preisvergleiche jedoch kontrollieren, wie die Kosten für ein Konto.
Ein Beispiel: Mit einem GmbH Geschäftskonto Vergleich haben Gründer die Kosten für das Geschäftskonto von Anfang im Griff. Die Kontoeröffnung sollte zügig erfolgen, damit von Anfang an alle Geldgeschäfte über das GmbH-Konto abgewickelt werden können. Zahlt dennoch einmal ein Gesellschafter eine Rechnung von seinem Privatkonto, sollte er sich das Geld umgehend zurückzahlen lassen. Ansonsten kann dies zu einer unfreiwilligen Erhöhung des Gesellschafterkapitals führen.
Ist eine neugegründete GmbH im Handelsregister eingetragen, müssen die Gründer 25 Prozent des im Vertrag festgelegten Stammkapitals nachweisen. Die Mindestsumme beträgt 12.500 Euro, die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals, das 25.000 Euro beträgt. Wer das Geld nicht direkt auf dem Konto hat, steht vor einer Herausforderung. Jetzt besteht die Möglichkeit, sich Investoren oder einen Business Angel zu suchen, der hier einspringt und das Geld aufbringt. Es gibt jedoch noch eine andere Möglichkeit: die Sachgründung.
Sachgründung bedeutet, dass Sacheinlagen als Stammkapital in die GmbH einfließen, die als Ersatz für das Bargeld dienen. Folgende Sacheinlagen sind denkbar:
Immaterielle Vermögenswerte, also beispielsweise Lizenzen, Patente oder die Beteiligung an anderen Unternehmen
Grundstücke oder Immobilien
Ausstehende Forderungen für bereits erbrachte Leistungen oder gelieferte Waren. Sie können so lange als Sacheinlage gelten, bis die Mindesteinlage vollständig eingezahlt ist
Computer und Waren
Materialien, aus denen das Unternehmen Waren herstellen will
Die Bewertung von Sacheinlagen ist meistens sehr aufwendig, wodurch die Sachgründung kompliziert wird. Die Gesellschafter müssen die Sacheinlagen zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung tatsächlich und sofort in die GmbH einbringen. Je nachdem, worum es sich bei der Sacheinlage handelt, wird sie mit dem Wiederbeschaffungswert, dem Umlauf- oder dem Ertragswert bewertet.
Ein Computer hat vor einem Jahr 2000 Euro gekostet hat. Er wird als Sacheinlage eingebracht. Zum Zeitpunkt der Gründung kann dieser Computer für 1000 Euro beschafft werden. Der Wert als Sacheinlage ist dann 1000 Euro, weil das der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Einlage ist.
Der Umlaufwert findet auf Sachwerte Anwendung, die nicht lange im Unternehmen verbleiben. Die Berechnung erfolgt nach dem Veräußerungswert. Das ist der Verkaufspreis abzüglich der vom Verkauf erzeugten Kosten.
Der Ertragswert gilt für alle Sacheinlagen, von denen sich das Unternehmen einen Ertrag erwartet, wie beispielsweise eine Lizenz oder eine kreative Leistung. Wenn Erträge aus dem Verkauf der Nutzungsrechte zu erwarten ist, gilt der Ertragswert als Wert für die Sacheinlage. Diesen Wert kann allerdings nur ein Gutachter ermitteln. Das ist in der Regel mit relativ hohen Kosten verbunden.
Auch gemischte Einlagen sind denkbar, also eine Kombination aus Sach- und Geldeinlagen.
Für eine Sachgründung ist es notwendig, alle Sacheinlagen sehr detailliert im Gesellschaftervertrag zu benennen. Dort muss jeder einzelne Gegenstand oder immaterielle Wert genau benannt sein. Dazu ist ein Sachgründungsbericht anzufertigen, in dem die Gesellschafter genau darlegen müssen, inwiefern die Sacheinlagen in ihrer Gesamtheit den erforderlichen Gesamtwert ergeben. Folgende Angaben sind dabei notwendig:
Kosten für die Anschaffung
Kosten für die Herstellung
Der aktuelle Marktpreis
Welche Nutzungsmöglichkeiten die Gesellschaft hat und
Wie der Zustand ist
Diese Angaben sind nach „bestem Wissen und Gewissen“ zu machen. Entspricht nämlich eine Sacheinlage gar nicht dem angegebenen Wert, müssen die Gründer die Differenz in bar einzahlen. Diese Haftung verfällt erst nach zehn Jahren.